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Lab 28 - Ausgabe März 2009


Der Steuertipp

 

Wichtige Neuerungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009

 

für Familien mit Kindern sowie für die Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen

Abzugsbeschränkung von Schulgeld

Lab28 - Ausgabe März 2009

Mengenspiele
Gynäkomastie: Diagnostik und Therapie
Hohes TSH unter L-Thyroxin-Therapie
Mentzer-Index
ADAMTS13
Kardiale Mortalität
Fibroblast Growth Factor 23
Probleme bei der Datenzuordnung
Steckbrief: Noroviren
Antibiotika-Resistenz-Surveillance
Zentrum für Vasculäre Malformationen bei Kindern
Steuertipp: Wichtige Neuerungen 2009

Eltern können mehr Schulgeld steuerlich als Sonderausgaben absetzen, wenn sie ihr Kind zum Beispiel auf eine private oder kirchliche Schule schicken. Die Schulkosten (ohne Kosten für Unterkunft und Verpflegung) sind zu 30 Prozent als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Ab 1. Januar 2009 steigt der maximale Sonderausgabenabzug für Schulgeld sowohl für deutsche wie für ausländische Schulen von 3.000 € auf 5.000 €.

Umgerechnet sind also Schulgelder bis zu 16.666 € im Jahr steuerbegünstigt. Bei einem Prozentsatz von 30 % ergibt sich so der maximale Abzug als Sonderausgaben in Höhe von 5.000 €. Die neuen Regelungen zum Schulgeldabzug sind zwar mit dem Jahressteuergesetz 2009 (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) eingeführt worden. Sie gelten aber bereits ab dem Jahr 2008.

Grundsätzlich wird der Abzug des Schulgeldes als Sonderausgaben auch für deutsche Schulen im Ausland und anderen Schulen im EU-Ausland anerkannt. Der Schulbesuch muss aber zu einem von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schulabschluss führen. Eingeschlossen sind auch private berufsbildende Schulen sowie private Ergänzungsschulen oder Berufsfachschulen.

Förderung von Kindern

Ab dem Jahr 2009 erfolgt eine Erhöhung des Kindergeldes um 10 € für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind erhöht sich das Kindergeld um je 16 €. Für Kinder steigt zudem der Kinderfreibetrag um jeweils 216 € von bisher 3.648 € auf 3.864 €. Insgesamt werden damit die steuerlichen Freibeträge für jedes Kind von 5.808 € auf 6.024 € erhöht.

Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, werden das Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge nur unter weiteren Voraussetzungen gewährt:

  • Für ein volljähriges, beschäftigungsloses Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
    Für das Kindergeld reicht eine einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus. Die Streichung aus der Meldeliste wirkt sich vielmehr auch auf die Kindergeldberechtigung aus. Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittung nach drei Monaten ein, entfällt ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch, wenn sich das Kind nicht erneut als Arbeitsuchender meldet.
  • Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das Kind muss sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Dies kann z. B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche AusbildungssteIle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Der Bundesfinanzhof hat bisher die Auffassung vertreten, dass die Registrierung als Bewerber nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis gilt. Entsprechend der Regelung bei der Meldung als Arbeitsuchender muss das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungssteilen kundtun.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- oder Handwerkerleistungen z. B. auch aus den Betriebskosten für eine privat genutzte Wohnung werden ab 2009 steuerlich stärker gefördert. Berücksichtigt werden einheitlich 20 % der Aufwendungen. Folgende Ermäßigungen können beansprucht werden:

  • Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienst- sowie Pflege­und Betreuungsleistungen bis zu 4.000 € (20 % von 20.000 €) im Jahr.
  • Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen von Mini-Jobs bis zu 510 € (20 % von 2.550 €) im Jahr.
  • Für Handwerkerleistungen ohne Materialkosten (Renovierungs-, Erhaltungs­und Modernisierungsmaßnahmen) höchstens 1.200 € (20 % von nun 6.000 €) im Jahr und damit doppelt soviel wie 2008.

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