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Am 29. September 2006 wurde das neue Elterngeld im Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat dem Gesetz am 03.11.2006 zugestimmt. Der Anspruch auf das neue Elterngeld besteht für alle Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden. Für vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder besteht weiterhin der Anspruch auf Erziehungsgeld, so dass es durchaus möglich ist, dass Familien mit mehreren Kindern für die vor dem Stichtag geborenen Kinder das alte Erziehungsgeld und gleichzeitig für ein ab 2007 geborenes Kind das neue Elterngeld erhalten. Anders als beim Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeld keine Einkommensgrenze. Somit besteht für jeden Elternteil der Anspruch auf das Elterngeld. Grundsätzlich besteht ein monatlicher Anspruch von 67 % des vorherigen, pauschalierten Nettoerwerbseinkommens (maximal € 1.800,00 pro Monat) des Elternteils, der wegen der Betreuung des Kindes auf seine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese einschränkt (höchstens 30 Wochenstunden). Alternativ ist zu prüfen, ob Bemessungsgrundlage das gemeinsame Nettoerwerbseinkommen der Eltern (Gleichstellung der Geschlechter), bei Alleinerziehenden das alleinige Nettoerwerbseinkommen sein soll. Das Elterngeld wird um ein Leistungselement für Eltern mit geringen Einkommen oder nichterwerbstätige Eltern ergänzt (zum Beispiel ein vom Familieneinkommen abhängiger Sockelbetrag), alle Erziehenden erhalten eine Mindestleistung (jedenfalls in der Höhe des bisher 6-monatigen vollen Erziehungsgeldes. Um Eltern mit älteren Kindern nicht zu benachteiligen, bekommen diese einen Geschwisterbonus in Höhe von 10%. Somit beträgt der Prozentsatz bei Familien mit älteren Kindern nicht 67 sondern 73,7%. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 Euro. Den Geschwisterbonus gibt es, wenn neben dem neuen Kind mindestens ein Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren vorhanden sind. Bei Wegfall der Voraussetzungen entfällt auch der Bonus. Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monate, wenn sie für mindestens zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeld-Zahlungen halbiert und so die Auszahlungsmonate verdoppelt werden. Das Elterngeld wird nicht versteuert, es wird steuer- und abgabenfrei gewährt. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Durch diese Maßnahme schöpft der Staat einen Teil des gezahlten Elterngeldes über die Steuererklärung wieder ab. |