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Die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) in der Fassung 2005 sind am 05.11.2005 gemäß Transfusionsgesetz veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Sie gelten für alle Ärzte, die mit
Keine Gültigkeit haben die Richtlinien für die Entnahme geringfügiger Mengen Blut für diagnostische Zwecke, homöopathische Eigenblutprodukte und geringfügige Mengen Eigenblut zur Herstellung von Produkten für die zahnärztliche Behandlung. Einige Änderungen für die Anwendung sind im Folgenden kurz dargestellt, in Klammern der Hinweis auf die entsprechenden Kapitel. Die vollständigen Richtlinien finden sich im Internet (www.baek.de) bzw. im Buchhandel, die Fachgruppe Transfusionsmedizin der Berliner Ärztekammer hat eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Detail erarbeitet (www.aekb.de). Die Verpflichtung zur Qualitätssicherung wurde auch auf den ambulanten Bereich ausgedehnt (1.4.3), die Qualifikationen für Transfusionsverantwortliche, -beauftragte und Blutdepotleiter wurden neu gefasst (Bestandschutz eingeräumt). Bei der Anwendung von Blutprodukten (4) wurde festgelegt, dass die Aufklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, und der transfundierende Arzt sich versichern muss, dass das Einverständnis des Patienten vorliegt (4.3.4). Vor operativen Eingriffen mit einer Transfusionswahrscheinlichkeit von mind. 10% muss der Blutgruppenbefund (inkl. Antikörperstatus) vorliegen (4.2.2), die erforderlichen Angaben zur Blutanforderung sind erweitert worden (4.2.4). Auch wurde die Gültigkeit einer Kreuzprobe neu definiert (Tag der Entnahme + 3Tage), unter bestimmten Bedingungen bis zu 7 Tage ausgedehnt (4.2.5.9). Definitionsänderungen und präzisierte Vorgehensweise bei Rhesus-inkompatiblen Transfusionen und deren Nachsorge (Rhpos Blut im Notfall an Rhneg nicht gebärfähige Frauen und Männer) auch im hausärztlichen Bereich wurden festgelegt (4.3.5 und 4.3.6). Die Dokumentationspflichten nach § 14 TFG wurden betreffend Begründungen, Sonderregelungen und Aufbewahrungsfristen (4.3.10) ergänzt. Besonderheiten der perinatalen Transfusionstherapie (4.4.2), wie auch die Beschränkung von Blutentnahmen auf ein Mindestmaß, Pflichtuntersuchungen nur bei klinisch relevanten Zuständen (4.4.13) und das Vorgehen bei V.a. fetale/neonatale Alloimmunthrombozytopenie (4.4.1.6) sind neu beschrieben worden. Das Kapitel über unerwünschte Ereignisse/Nebenwirkungen (4.5) ist komplett neu gefasst worden, die Indikationen zur Bestrahlung von Blutprodukten wurden erweitert (4.5.5). [nach oben] [zurück] [nächster Artikel] |