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Lab 28 - Ausgabe März 2006


 

Neue Richtlinien zur Hämotherapie

 

Die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) in der Fassung 2005 sind am 05.11.2005 gemäß Transfusionsgesetz veröffentlicht worden und in Kraft getreten.

Lab28 - Ausgabe März 2006

Wunderheiler gesucht
Parvovirus Infektion u. Schwangerschaft
Intaktes Proinsulin
Hypophysenadenomen
Lupus - Antikoagulanzien
Thrombophiliemarker PAI
Histamin - Intoleranz
Staphylococcus aureus
Antidepressiva - Antipsychotika
Neue Richtlinien zur Hämotherapie
Schilddrüsen- Chirurgie
Der Steuertipp: Änderungen 2006

Sie gelten für alle Ärzte, die mit

  • dem Gewinnen, Herstellen, Lagern, Abgeben oder Inverkehrbringen von Blut, Blutbestandteilen oder -produkten,
  • der Durchführung von blutgruppenserologischen und weiteren immunhämatologischen Untersuchungen sowie
  • der Anwendung von Blutprodukten und der entsprechenden Nachsorge befasst sind.

Keine Gültigkeit haben die Richtlinien für die Entnahme geringfügiger Mengen Blut für diagnostische Zwecke, homöopathische Eigenblutprodukte und geringfügige Mengen Eigenblut zur Herstellung von Produkten für die zahnärztliche Behandlung.

Einige Änderungen für die Anwendung sind im Folgenden kurz dargestellt, in Klammern der Hinweis auf die entsprechenden Kapitel. Die vollständigen Richtlinien finden sich im Internet (www.baek.de) bzw. im Buchhandel, die Fachgruppe Transfusionsmedizin der Berliner Ärztekammer hat eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Detail erarbeitet (www.aekb.de).

Die Verpflichtung zur Qualitätssicherung wurde auch auf den ambulanten Bereich ausgedehnt (1.4.3), die Qualifikationen für Transfusionsverantwortliche, -beauftragte und Blutdepotleiter wurden neu gefasst (Bestandschutz eingeräumt).
Auch wurde die Überwachung des Qualitätssicherungssystems (QSS) durch die Ärzteschaft neu gefasst und präzisiert (1.6). So sind Einrichtungen mit ausschließlicher Anwendung von Fibrinkleber und/oder Plasmaderivaten, welche nicht zur Behandlung von Hämostasestörungen dienen, von der Überwachung des QSS befreit.
Qualifikation und Aufgaben des Qualitätsbeauftragten (QB) wurden neu beschrieben. Verzichtet werden kann auf die Benennung eines QB, wenn in einer Einrichtung ausschließlich und weniger als 50 Erythrozytenkonzentrate (EK) jährlich angewendet werden. Die Anwendung darf hier nur vom Ärztlichen Leiter und nicht bei mehreren Patienten zeitgleich erfolgen. Berichtspflicht zum Paul-Ehrlich-Institut besteht auch hier jährlich zum 1. März eines Jahres. Neu gefasst wurde auch die Melde- bzw. Unterrichtungspflicht nach §16 TFG (1.7).

Bei der Anwendung von Blutprodukten (4) wurde festgelegt, dass die Aufklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, und der transfundierende Arzt sich versichern muss, dass das Einverständnis des Patienten vorliegt (4.3.4).

Vor operativen Eingriffen mit einer Transfusionswahrscheinlichkeit von mind. 10% muss der Blutgruppenbefund (inkl. Antikörperstatus) vorliegen (4.2.2), die erforderlichen Angaben zur Blutanforderung sind erweitert worden (4.2.4). Auch wurde die Gültigkeit einer Kreuzprobe neu definiert (Tag der Entnahme + 3Tage), unter bestimmten Bedingungen bis zu 7 Tage ausgedehnt (4.2.5.9). Definitionsänderungen und präzisierte Vorgehensweise bei Rhesus-inkompatiblen Transfusionen und deren Nachsorge (Rhpos Blut im Notfall an Rhneg nicht gebärfähige Frauen und Männer) auch im hausärztlichen Bereich wurden festgelegt (4.3.5 und 4.3.6). Die Dokumentationspflichten nach § 14 TFG wurden betreffend Begründungen, Sonderregelungen und Aufbewahrungsfristen (4.3.10) ergänzt. Besonderheiten der perinatalen Transfusionstherapie (4.4.2), wie auch die Beschränkung von Blutentnahmen auf ein Mindestmaß, Pflichtuntersuchungen nur bei klinisch relevanten Zuständen (4.4.13) und das Vorgehen bei V.a. fetale/neonatale Alloimmunthrombozytopenie (4.4.1.6) sind neu beschrieben worden.

Das Kapitel über unerwünschte Ereignisse/Nebenwirkungen (4.5) ist komplett neu gefasst worden, die Indikationen zur Bestrahlung von Blutprodukten wurden erweitert (4.5.5).



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