Service für Einsender

Hilfe
Ergebnisse pro Seite: 
DAR Labor28 - Gesundheit ist messbar
MVZ Labor 28 AG MVZ Labor 28 AG MVZ Labor 28 AG MVZ Labor 28 AG MVZ Labor 28 AG MVZ Labor 28 AG Laborgemeinschaft Laborgemeinschaft
MVZ Labor 28 AGMVZ Labor 28 AGMVZ Labor 28 AGMVZ Labor 28 AGMVZ Labor 28 AGLaborgemeinschaftLaborgemeinschaftLaborgemeinschaft Berlin

[Lab28: Aktuell]

[Lab28: Archiv]

[Alle Artikel]

Lab28 - Ausgabe März 2003

Der Steuertipp:

 

Termine im Steuerrecht

 

Zum Anfang eines neuen Jahres kommt auf uns alle wieder die Aufgabe zu, eine Steuererklärung für das Vorjahr zu erstellen. Über die entsprechenden Abgabefristen herrscht allerdings meist Unsicherheit. Daher soll im folgenden ein kurzer Überblick über die Fristen im Steuerrecht gegeben werden:

Lab28 - Ausgabe März 2003

Nach der Reform ist vor der Reform
Labor Schmolke kooperiert mit Labor 28
Ihre Meinung - Ihre Wünsche
Abrechnungen von Leistungen
Steckbrief E.coli - EHC
Lymphom - Diagnostik
Körperliche Leistungen und das rote Blutbild
Für Sie gelesen: Antibiotikaresistenz
Hashimoto- Thyreoditis und Schwangerschaft
Prokollagen-III-Peptid
Die Praxismanagerin
Termine im Steuerrecht

Jahressteuererklärungen, wie z.B. die Einkommensteuererklärung, sind bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Das bedeutet für die Einkommensteuererklärung 2002, dass sie bis zum 31. Mai 2003 beim Finanzamt einzureichen ist. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater angefertigt, verlängert sich diese Frist bis zum 30. September des Folgejahres. Der Steuerberater hat darüber hinaus die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Fristverlängerung im vereinfachten Verfahren bis Ende Februar des übernächsten Jahres zu stellen. Somit würde sich als spätester Termin zur Abgabe von Steuererklärungen des Jahres 2002 der 29. Februar 2004 ergeben. Das Finanzamt hat allerdings die Möglichkeit ohne Begründung im Einzelfall Steuererklärungen bereits vor diesem Termin anzufordern, um den Arbeitsanfall zu kanalisieren. Liegt eine Anforderung vor, ist eine Fristverlängerung nur mit besonderer Begründung (z.B. schwere Krankheit) möglich.

Wird die Steuererklärung nicht fristgerecht beim Finanzamt eingereicht, kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen und Verspätungszuschläge festsetzen.

Eine Besonderheit besteht für Arbeitnehmer, da diese grundsätzlich nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ihre Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer ist durch den Abzug der Lohnsteuer von ihrem Gehalt abgegolten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige außer Arbeitslohn aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Kapitalvermögen) nach Abzug der entsprechenden Freibeträge höchstens € 410,00 im Jahr erzielt. Außerdem darf er nur für einen Arbeitgeber tätig sein und er darf nicht mit seinem ebenfalls arbeitenden Ehepartner zusammen veranlagt werden. Obwohl keine Abgabepflicht besteht, kann es sich trotzdem lohnen, eine Steuererklärung abzugeben, z.B. wenn im Veranlagungszeitraum abzugsfähige Spenden getätigt wurden. Die Steuererklärung muß in diesen Fällen spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Veranlagungszeitraum beim Finanzamt abgegeben sein. Für die Einkommensteuererklärung 2002 bedeutet dies, dass die Steuererklärung bis zum 31.12.2004 abgeben werden muß.

Möchte man eine Änderung des ergangenen Steuerbescheids erreichen, hat man die Möglichkeit, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Finanzbehörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat.

Auch sollte die Frist zur Zahlung fälliger Steuern nicht versäumt werden. Denn wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten.



[nach oben] [zurück] [erster Artikel]