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Abrechnungen von Leistungen aus dem Kapitel 0III bzw. MIII/IV Bereits in der Vergangenheit haben wir mehrfach darauf hingewiesen, dass Laborleistungen aus dem Labor 28, die außerhalb des LG-Spektrums im OIII- bzw. im entsprechenden GOÄ-Bereich liegen, weder mit der KV noch im Rahmen der GOÄ abgerechnet werden dürfen. Voraussetzung für eine Abrechnung ist neben der anerkannten Fachkunde die persönliche Leistungserbringung des abrechnenden Arztes. Aus unserer Kenntnis ist die staatsanwaltliche Betrachtungsweise hier wenig interpretationsfähig. Das Labor 28 geht davon aus, dass derartige Anforderungen nur im Rahmen von Klinischen Prüfungen o. ä. angefordert werden.
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