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Lab28 - Ausgabe März 2002

Der Steuertipp:

 

Steuerabzug bei Bauleistungen

 

Lab28 - Ausgabe März 2002

Entwicklungsperspektiven
Zoeliakie/Sprue
Cumarin-Typ und Hämostasesystem
Willebrand-Jürgens-Syndrom
Hochsensitiver CRP-Test (hs CRP)
Paradontitis - Ursache Systemischer Erkrankungen
Staphylococcus aureus - MRSA
Steckbrief Pneumokokken
Praxishygiene: Endoskopie als Infektionsquelle?
Der Steuertipp

Durch das am 30. August 2001 beschlossene und am 7. September 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe wurde eine Steuerabzugspflicht für erbrachte Bauleistungen eingeführt, deren Bezahlung nach dem 1. Januar 2002 erfolgt und die nach dem 6. September 2001 in Auftrag gegeben wurden. Aufgrund dieser Steuerabzugspflicht ist ein Immobilienbesitzer verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages des Handwerkers an dessen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Der Abzugsbetrag wird dann vom Finanzamt auf die vom leistenden Handwerker zu entrichtende Steuer angerechnet.

Steuerabzugspflicht

Zum Steuerabzug ist jeder unternehmerisch tätige Auftraggeber verpflichtet. Dazu zählt grundsätzlich auch der private Vermieter eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung.

Begriff der Bauleistung

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG sind unter Bauleistungen alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, der Instandsetzung oder -haltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen. Dabei umfasst der Begriff des Bauwerks nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt wurden. Dazu zählen z.B. Türen und Fenster aber auch Bodenbeläge und Heizungsanlagen sowie Einrichtungsgegenstände, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie beispielsweise Einbauküchen.

Ausschließlich planerische Leistungen, wie z.B. die von Statikern, Architekten, Bauingenieuren u.ä. stellen keine Bauleistungen dar. Auch die bloße Reinigung, beispielsweise von Fenstern, ist keine Bauleistung, es sei denn, die Reinigung ist nur eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. In solchen Fällen, in denen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht werden, bei denen nur z.T. Bauleistungen vorliegen, sind die gesamten Leistungen danach zu beurteilen, welche Leistungen im Vordergrund stehen.

Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug

Verfügt der die Bauleistung erbringende Unternehmer über eine Freistellungsbescheinigung, welche formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden kann, muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden. Eine Kopie dieser Freistellungserklärung ist dem Leistungsempfänger auszuhändigen.

Außerdem ist kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn die Freigrenze von Euro 5.000,00 im Kalenderjahr (15.000,00 Euro bei Immobilienbesitzern, die privat vermieten und sonst nicht unternehmerisch tätig sind) voraussichtlich nicht überschritten wird.

Einbehalt, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrages

Die Verpflichtung zum Abzug der Steuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Sie ist innerhalb eines Kalendermonats einzubehalten und bis zum 10. des Folgemonates auf einem amtlichen Vordruck beim für den Handwerker zuständigen Finanzamt anzumelden und gleichzeitig an dieses abzuführen. Der Immobilienbesitzer hat dem Handwerker einen Abrechnungsbeleg zu erstellen.

Wird die Anmeldung zu spät abgeben, kann das Finanzamt bis zu 10% des Abzugsbetrages als Verspätungszuschlag erheben. Durch verspätete Zahlungen entstehen Säumniszuschläge. Erfolgt der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß haftet hierfür der Immobilienbesitzer, unabhängig von seinem eigenem Verschulden, sofern ihm nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Die Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung kann auch im Internet beim Bundesministerium der Finanzen unter der Adresse www.bff-online.de überprüft werden.

Die vorstehende Abhandlung kann aufgrund des komplexen Sachverhalts nur eine grobe Darstellung sein. Bei Zweifelsfragen ist es daher ratsam, einen kompetenten Ansprechpartner zu konsultieren.


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