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Die Arbeitsmedizinische Vorsorge in der Praxis ist in der Biostoffverordnung vorgegeben. § 15 besagt, Abs. (1) dass der Arbeitgeber die Beschäftigten vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach Anhang IV arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten lassen muss. Diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten.... Abs. (3) Beschäftigten, die sich eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen haben, die auf die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann, sind unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Dies gilt für alle Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, die Infektion oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen und eine Übertragung auf andere Beschäftigte auszuschließen. Abs. (4) Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, ist ein Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht... In der Humanmedizin - also auch in Ihrer Arztpraxis - ist eine Gefährdung bzw. ein Ausschluss folgender Infektionskrankheiten nachzuweisen:
in Kinderabteilungen zusätzlich:
Eine Titerbestimmung zum Immunitätsnachweis bei den o.g. Infektionskrankheiten gibt Ihnen die Möglichkeit, vorher zu prüfen, ob eine Impfung erforderlich ist. Dadurch können Sie die Impfkosten für Ihre Mitarbeiter reduzieren. Fragen zum Thema beantworten gerne die Arztbetreuung des Labor 28 unter der Rufnummer 030.82093-152, 154, 170 oder 250.
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