|
Wie der Tagespresse zu entnehmen war, hat der Gesetzgeber zum 01. Januar 2001 die steuerlichen Pauschalbeträge für beruflich veranlasste Fahren geändert. 1. Einführung einer Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum 01. Januar 2001 Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde zum 01. Januar 2001 eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale eingeführt. Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte ein PKW, ein Motorrad, ein Motorroller oder Mofa benutzt wird, aber auch wenn der Weg mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird. Danach können Selbständige als Betriebsausgaben und Arbeitnehmer als Werbungskosten für die ersten 10 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte DM 0,70 und für jeden weiteren Kilometer DM 0,80 geltend machen. Diese verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf DM 10.000,00 je Kalenderjahr begrenzt. Arbeitnehmer können allerdings einen höheren Betrag dann geltend machen, wenn sie einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen. Entstehen höhere Aufwendungen durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder der Deutschen Bundesbahn, können diese sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbständigen berücksichtigt werden, sofern sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Besteht eine doppelte Haushaltsführung, kann für Familienheimfahrten von Arbeitnehmern und Selbständigen schon ab dem ersten Kilometer eine Entfernungspauschale von DM 0,80 geltend gemacht werden. Für Flugstrecken gilt die Entfernungspauschale nicht. Hier sind weiterhin die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Erhalten Arbeitnehmer steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber sowie Sachbezüge in Form eines unentgeltlichen oder verbilligten Tickets oder pauschalversteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, vermindern diese die ermittelte Entfernungspauschale. 2. Änderung der Kilometersätze für Reisekosten und Dienstfahrten Diese pauschalen Kilometersätze können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Ansatz gebracht werden, wenn ein Unternehmer oder sein Personal Dienstreisen oder -fahrten mit dem eigenen Fahrzeug unternimmt. Arbeitnehmer können außerdem diese Kilometersätze ansetzen, wenn sie typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden oder eine Tätigkeit auf einem Fahrzeug verrichten (z. B. Berufskraftfahrer). Die pauschalen Kilometersätze bei Benutzung des privaten PKW für Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten oder Fahrtätigkeiten (z. B. Berufsfahrer) haben sich zum 01. Januar 2001 erhöht. Danach sind bei Benutzung eines privaten PKW nunmehr DM 0,58 statt bisher DM 0,52 ansetzbar. Für die Benutzung eines Motorrades bzw. Motorrollers gelten jetzt DM 0,25 statt bisher DM 0,23 und für die Benutzung eines Mopeds bzw. Mofas gelten nun DM 0,15 statt DM 0,14. Der Kilometersatz für die Benutzung eines Fahrrades verbleibt bei DM 0,07.
|