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Lab 28 - Ausgabe März 2000

Der Steuertipp:

 

Der Schuldzinsenabzug

 

Lab28 - Ausgabe März 2000

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Steuertipp: Der Schuldzinsenabzug

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist der steuerliche Abzug der privat verursachten Schuldzinsen bei Selbständigen mit Hilfe des sogenannten Mehr-Konten-Modells erheblich eingeschränkt worden. Die Änderung des Steuerentlastungsgesetzes wurde jetzt völlig neu überarbeitet. Die neue Fassung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 1999.

Nach § 4 Abs. 4a EstG wird der Schuldzinsenabzug nicht gewährt, wenn im Wirtschaftsjahr Überentnahmen getätigt wurden. Überentnahmen sind Privatentnahmen, die den Gewinn und die Einlagen im entsprechenden Wirtschaftsjahr übersteigen. Bei der Ermittlung der sogenannten Überentnahmen bleiben Entnahmen und Einlagen der letzten drei Monate des Wirtschaftsjahres unberücksichtigt, wenn diese in den ersten drei Monaten des Folgejahres wieder ausgeglichen werden.

Die nicht abziehbaren Schuldzinsen betragen 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen, die sich aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren ergeben haben. Abgezogen davon werden die sogenannten Unterentnahmen aus vergangenen Jahren. Man spricht von Unterentnahmen, wenn der Gewinn die Einlagen und Entnahmen übersteigt. Es wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass nach § 4 Abs. 4aEStG Zinsen in Höhe von 4.000,-- DM in jedem Fall als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EstG (Einnahmen abzüglich Ausgaben) ermitteln, werden ab dem 1. Januar 2000 dazu verpflichtet, ihre Einnahmen und Entnahmen gesondert aufzuzeichnen. Werden diese Aufzeichnungen nicht geführt, wird der Schuldzinsenabzug auf Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern sowie Zinsen bis zur Höhe des Betrages von 4.000,-- DM begrenzt.



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