Service für Einsender

Hilfe
Ergebnisse pro Seite: 
DAR Labor28 - Gesundheit ist messbar
MVZ Labor 28 AG MVZ Labor 28 AG MVZ Labor 28 AG MVZ Labor 28 AG MVZ Labor 28 AG MVZ Labor 28 AG Laborgemeinschaft Laborgemeinschaft
MVZ Labor 28 AGMVZ Labor 28 AGMVZ Labor 28 AGMVZ Labor 28 AGMVZ Labor 28 AGLaborgemeinschaftLaborgemeinschaftLaborgemeinschaft Berlin

[Lab28: Aktuell]

[Lab28: Archiv]

[Alle Artikel]

Lab 28 - Ausgabe Juli 2010

Der Steuertipp

 

Steuertipp 2/2010

 

Lab28 - Ausgabe Juli 2010

Gestaltungszwang
Jahrestagung DGHM: E.coli u.a. (Poster)
Polyomaviren
Das pulmorenale Syndrom
Kleinwuchs im Kindes- und Jugendalter
Chronisch lymphatische Leukämie (CLL)
Update zur Diagnostik der Hämoglobinopathien
Gerinnungssprechstunde im Labor 28
Ergebnisse der Einsenderbefragung
Perinatalzentrum Level 1
Steuertipp 2/2010

Nachweis von Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind er­tragsteuerlich zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, kann die Vorsteuer in voller Höhe geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung an­gemessen sein. Die Höhe der Bewirtungsaufwendungen und deren betriebliche Veranlassung müssen nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich den Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu erfassen. Fand die Bewirtung in einer Gaststätte statt, so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Fehlende Angaben des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck können später nachgeholt werden. Der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen steht auch nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen ist. Hierzu ist am 7. Dezember 2009 unter 11 K 1093/07 ein Urteil beim Finanzgericht Düsseldorf ergangen.

Vorsorgepauschale ab 2010

Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist ab 1. Januar 2010 in wesentlichen Bereichen geändert worden. Davon betroffen ist der Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sowie die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren im Rahmen der Vorsorgepauschale. Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale kann ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nicht mehr vorgenommen werden. Eine Vorsorgepauschale wird ab 2010 ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Darüber hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Eintragung eines Freibetrags entsprechender Aufwendungen auf der Lohnsteuerkarte wie bis einschließlich des Jahres 2009 ist ab dem Jahr 2010 nicht mehr möglich. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden ab 2010 folglich nur die tatsächlich geleisteten Aufwendungen berücksichtigt.

Anschaffungsnahe Aufwendungen

Zu den abschreibungspflichtigen Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs­ und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Es handelt sich dabei um so genannte anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 25. August 2009, IX R 20/08 festgestellt, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes - unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen - nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen.

[nach oben] [zurück]