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Lab 28 - Ausgabe Juli 2009


Der Steurtipp

 

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerreform 2009

 

Wichtige Änderungen durch das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerreformgesetz:

Lab28 - Ausgabe Juli 2009

Innovationstreiber
Thromboplastinzeit (aPTT)
Bienen- und Wespengiftallergie
Orale Antikoagulation (oAK)
Faktor XII-Mangel
Antitrypsin-Mangel
Hyponatriämie
Steckbrief: Helicobacter pylori
Das Hygieneteam informiert
Laboruntersuchungen in Ihrer Praxis
Kleine Fehler – große Wirkung
Darmzentrum am St. Joseph-KH
Steuertipp: Erbschaft u. Schenkung

Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Wohneigentum
Wird selbst genutztes Wohneigentum vererbt/verschenkt, bleibt dies steuerfrei, wenn der überlebende/beschenkte Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner) oder die Kinder in dem Haus mindestens 10 Jahre lang wohnen bleiben. Für Kinder gilt jedoch die zusätzliche Einschränkung, dass nur eine Wohnfläche bis zu 200 qm steuerfrei bewohnt werden darf. Darüber hinaus muss Erbschaft- und Schenkungsteuer gezahlt werden.

Erbschaft- und Schenkungsteuer und Familienunternehmen/Betriebsübergang
Steuerfrei bleibt ein vererbtes/verschenktes Familienunternehmen, wenn es zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt wird. Wird ein Unternehmen vom Erben bzw. Beschenkten nur sieben Jahre lang gehalten, müssen noch 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuert werden. Bei beiden Varianten sind unterschiedliche Anforderungen an die Lohnsumme und die Relation von Produktivvermögen zu Verwaltungsvermögen einzuhalten.

Optionsmodelle bei Vererben von Unternehmen
Die Vergünstigungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen werden durch die Wahl zwischen zwei Optionsmodellen umgesetzt.

Im Optionsmodell I werden beim Betriebsübergang 85 Prozent des vererbten/verschenkten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, wenn das Unternehmen mindestens 7 Jahre lang ohne besonderen Substanzverlust fortgeführt wurde. Das bedeutet, dass 15 Prozent des Wertes des vererbten/verschenkten Betriebsvermögens in diesem Fall der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu unterwerfen sind. Bei dieser Variante müssen nur 50 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen (Produktivvermögen).

Im Optionsmodell II kann die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt werden, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Anzahl der Arbeitsplätze (genauer gesagt die Lohnsumme) im Unternehmen erhalten bleibt. Dabei müssen mindestens 90 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen.

Änderung beim Wert der Lebensversicherung
Bis zum 31. Dezember 2008 bestand nach dem alten Recht die Möglichkeit, den Wert einer vererbten oder verschenkten Lebensversicherung auf Basis von zwei Dritteln (2/3) der eingezahlten Beiträge festzustellen. Ab 1. Januar 2009 zählt nur noch der Rückkaufswert für die Wertfeststellung.

Freibetrag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der bisher für Ehepartner geltende Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro wurde auf 500.000 Euro erhöht. Die Freibeträge für Kinder wurden von bisher 205.000 auf 400.000 Euro und für Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro erhöht. Für weiter entfernte Verwandte (z. B. Geschwister) und nicht verwandte Begünstigte in den Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag 20.000 Euro.

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine gewisse Gleichstellung mit Ehegatten erfolgt lediglich durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro. Für den vererbten bzw. verschenkten Anteil, der über den Freibetrag hinausgeht, fällt folglich eine deutlich höhere Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer als bei Ehegatten an.

Anwendung
Für Erbschaftsfälle, die zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2008 eingetreten sind, gilt das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Die Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerreformgesetzes können aber rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige dies bis spätestens zum 30. Juni 2009 beantragt. Allerdings kommen bei rückwirkender Geltung nicht die neuen erhöhten Freibeträge zur Anwendung. Für alle Erbfälle in dieser Zeit kann somit das jeweils günstigere Recht gewählt werden.

Wichtig: Für Schenkungen bis zum 31. Dezember 2008 ist ausschließlich das alte Recht anzuwenden, eine Wahlmöglichkeit wie im Erbfall ist nicht möglich.

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