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Kleine Fehler - große Wirkung
In unserer täglichen Routine kommt es leider immer wieder vor, dass gerade Privatpatienten wegen der Laborbeauftragung und den damit verbundenen Rechnungen bei uns nachfragen, ob dies ohne ihre Zustimmung zulässig sei. Von Ihrer ärztlichen Seite wird die rechtliche Brisanz der Weitergabe von Patientendaten an den externen Laborarzt nicht immer erkannt. Wir möchten daher auf die rechtlichen Hintergründe hinweisen. Laut Datenschutzgesetz werden Patientendaten als sensitive, besonders schutzwürdige Daten (§ 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) bezeichnet. Nur wenn ein Patient in angemessener Weise über die Einschaltung einer bestimmten laborärztlichen Praxis informiert wurde, ist die Übermittlung seiner Daten (Name, Anschrift) zusammen mit den Proben zulässig. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte ist daher nur erlaubt, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder wenn die schriftliche Einwilligung (§ 4a Abs. 1 BDSG) des betroffenen Patienten vorliegt. Dies gilt auch für die Weitergabe der Daten im Verhältnis von Arzt zu Arzt. Folglich darf eine personenbezogene Datenübermittlung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Patienten erfolgen. Voraussetzung für solche Einwilligungen ist die umfassende Aufklärung gegenüber dem Patienten. Ein entsprechender Hinweis sollte unbedingt auf dem Labor-Überweisungsschein bzw. bei Verwendung von Aufnahmebögen für neue Patienten enthalten sein und von den Patienten unterschrieben werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den ausführlichen Artikel im Deutschen Ärzteblatt, Heft 19 vom 09. Mai 2008. |