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Der Steuertipp:
Abschreibung Ansparrücklage Das Wirtschaftsgut muss in den dem Wirtschaftsjahr der Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft werden. Bei nicht durchgeführten Investitionen wird rückwirkend der ursprüngliche Abzug im betreffenden Veranlagungsjahr rückgängig gemacht. Die damit verbundene Steuernachforderung unterliegt der Verzinsung mit 6 % p. a. Der Betrag des insgesamt zulässigen „Investitionsabzugsbetrags“ (weiterhin 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten) darf 200.000 Euro nicht übersteigen. Das bedeutet, innerhalb des Dreijahreszeitraumes dürfen die je Wirtschaftsjahr gebildeten Zuführungen zum Investitionsabzugsbetrag in Summe nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Die Sonderabschreibung des § 7g Abs. 1 EStG ist ab 2008 unabhängig von der vorherigen Bildung des „Investitionsabzugsbetrags“ auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich. Zu beachten ist, dass die neue Regelung zum „Investitionsabzugsbetrag“ für alle Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 18.08.2007 enden. Für Einnahme-Überschuss-Rechner bedeutet dies, dass bereits ab dem Jahr 2007 nicht mehr die Ansparrücklage nach altem Recht, sondern bereits der „Investitionsabzugsbetrag“ zu bilden wäre. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Im Rahmen der Gewinneinkünfte (selbständige Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit) ist die Sofortabschreibung für GWG ab 2008 nur noch gestaffelt möglich, die bisherige Grenze in Höhe von € 410,00 entfällt. Demnach wird unterschieden in:
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