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Lab 28 - Ausgabe Juli 2008


Der Steuertipp:

 

Änderungen für Freiberufler

 

Lab28 - Ausgabe Juli 2008

Umbau ohne Ende
Formularanpassung zum 1. Juli 2008
MRSA in der ambulanten Versorgung
Glucose zwischen 100 und 109 mg/l
Einflussgrößen der TSH-Konzentration
Das Adrenogenitale Syndrom (AGS)
HEP-Test
Hypersensitivitäts-Pneumonitis
Vorhersagemodell Rheumatoide Arthritis
Morbus Whipple
Kleine Fehler - große Auswirkung
Shuntmanagement
Juckreiz bei inneren Krankheiten
Steuertipp: Änderungen für Freiberufler

Abschreibung
Wirtschaftsgüter, die ab dem 01. Januar 2008 angeschafft werden, können nur noch linear abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung ist nicht mehr möglich.

Ansparrücklage
Die Ansparrücklage des § 7g Abs. 3 und Abs. 7 EStG wurde in einen „Investitionsabzugsbetrag“ umgewandelt und auf gebrauchte Wirtschaftsgüter ausgedehnt. Die für die Begünstigung maßgebliche Betriebsvermögensgrenze bei bilanzierenden Unternehmen wurde auf 235.000 Euro erhöht, bei Einnahme-Überschuss-Rechnern ist eine Begünstigung nur noch bei einem Gewinn bis zu 100.000 Euro möglich. Maßgeblich ist das Wirtschaftsjahr in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird.

Das Wirtschaftsgut muss in den dem Wirtschaftsjahr der Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft werden. Bei nicht durchgeführten Investitionen wird rückwirkend der ursprüngliche Abzug im betreffenden Veranlagungsjahr rückgängig gemacht. Die damit verbundene Steuernachforderung unterliegt der Verzinsung mit 6 % p. a.

Der Betrag des insgesamt zulässigen „Investitionsabzugsbetrags“ (weiterhin 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten) darf 200.000 Euro nicht übersteigen. Das bedeutet, innerhalb des Dreijahreszeitraumes dürfen die je Wirtschaftsjahr gebildeten Zuführungen zum Investitionsabzugsbetrag in Summe nicht mehr als 200.000 Euro betragen.

Die Sonderabschreibung des § 7g Abs. 1 EStG ist ab 2008 unabhängig von der vorherigen Bildung des „Investitionsabzugsbetrags“ auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich.

Zu beachten ist, dass die neue Regelung zum „Investitionsabzugsbetrag“ für alle Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 18.08.2007 enden. Für Einnahme-Überschuss-Rechner bedeutet dies, dass bereits ab dem Jahr 2007 nicht mehr die Ansparrücklage nach altem Recht, sondern bereits der „Investitionsabzugsbetrag“ zu bilden wäre.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Im Rahmen der Gewinneinkünfte (selbständige Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit) ist die Sofortabschreibung für GWG ab 2008 nur noch gestaffelt möglich, die bisherige Grenze in Höhe von € 410,00 entfällt.

Demnach wird unterschieden in:

  1. Sofortabzug von selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis zu 150 Euro. Der Sofortabzug gilt für alle Gewinneinkunftsarten (für Überschusseinkunftsarten, z. B. Arbeitnehmer oder Vermietung, gilt weiterhin die Grenze von 410 Euro).
  2. „Poolbewertung“ von GWG bei den Gewinneinkunftsarten mit Anschaffungskosten von mehr als 150 Euro bis zu 1.000 Euro mit festgelegter pauschaler Nutzungsdauer (zwingende Anwendung, kein Wahlrecht). Dabei sind zwingend alle GWG pro Kalenderjahr in einer Summe zu erfassen (jahrgangsbezogene Sammelposten). Die Abschreibungsdauer beträgt einheitlich fünf Jahre. Auch wenn ein GWG vor Ende dieses Fünfjahreszeitraumes verkauft oder verschrottet wird, muss es weiterhin im Rahmen des Poolwertes abgeschrieben werden.



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