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Mit Einführung der LEBENSLANGEN ARZTNUMMER (LANR) und der BETRIEBSSTÄTTENNUMMER (BSNR) dürfen die bisherigen Muster 10-Scheine „Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“ nach dem 30.6.2008 nicht weiter verwendet bzw. aufgebraucht werden. (siehe „Informationen für die Praxis“ der KV-Berlin, Mai 2008). [Die Muster 10-Vordrucke im DIN-A-5-Querformat erhalten Sie wie gewohnt über den Paul-Albrecht-Verlag] Das Labor 28 hat zum 1.7.2008 neue Muster 10-Vordrucke mit Anhang („Kombinierter Überweisungsschein“) erstellt, die Ihnen ab sofort zur Verfügung stehen. Der obere Teil des Anhangs beinhaltet die klinisch-chemischen Parameter in alphabetischer Reihenfolge, angepasst an den von der KBV vorgegebenen Muster 10a-Schein. Durch diese von der KBV eingeführten Änderungen sind auch in der Laborlogistik und EDV größere Änderungen erforderlich gewesen, die sich ebenfalls auf die Vorbereitung bzw. Beschriftung der eingesandten Proben auswirken: Bitte verwenden Sie für JEDE Probe und JEDEN Schein ein Barcode-Etikett Bitte verwenden Sie für JEDEN Auftrag (desselben Patienten) und die dazugehörigen Proben eine neue Barcode-Nummer: Dadurch haben Sie auch weniger Probleme bei der Zuordnung der Proben in der Datenfernübertragung, weil die Praxis-EDV eine Nummer nur einmalig pro Patient zuordnen kann. Bei gleichen Nummern geht ein Befund verloren bzw. muss manuell zugeordnet werden. Da zum 1.10.2008 von der KBV zusätzlich neue „Muster 10a-Formulare“ für die Direktabrechung der Laborgemeinschaft eingeführt werden (siehe unten), hat das Labor 28 diese Vorgaben bereits in den Anhang der neuen Überweisungsscheine übernommen. Direktabrechung der Laborgemeinschaftsanforderungen Auszug aus: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die nachfolgend abgedruckten Änderungen des Bundesmantelvertrages zur Einführung der Direktabrechnung für Laborgemeinschaften vereinbart. Die Änderungen der Bundesmantelverträge sehen vor, dass künftig die Laborgemeinschaften, die über ihre vertragsärztlichen Mitglieder dort in Auftrag gegebene Leistungen direkt mit der für den Standort der Laborgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung unter Angabe der Betriebsstättennummer der anfordernden Praxis, der Betriebsstättennummer der Laborgemeinschaft, der Arztnummer des anfordernden Arztes sowie der Höhe der je abgerechneten Parameter (GOP) in der Laborgemeinschaft nachweislich anfallenden Kosten abrechnen.
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