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Lab 28 - Ausgabe Juli 2007


Der Steuertipp:

 

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

 

Werden in einem privaten Haushalt Dienstleistungen durch Handwerker oder andere Unternehmer durchgeführt, so können diese Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die Ermäßigung der Einkommensteuer beträgt 20 % der Arbeitskosten einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten unterliegen dagegen nicht der Begünstigung. Der maximale Abzugsbetrag beträgt pro Haushalt und Jahr (und nicht pro Person) € 600,00.

Lab28 - Ausgabe Juli 2007

Nach der Reform
Intrakranielle Blutung bei Neugeborenen
Thrombozyten-Aggregationshemmer
Antiphospholipidsyndrom (APS)
Autoimmune Lebererkrankungen
Kennzeichnung des Probenmaterials
Steckbrief: Mykobakterien
Management Akutschmerztherapie
Der Steuertipp: Steuerermäßigung

Begünstigt sind die folgenden Dienstleistungen:

a) Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG für „leichtere Tätigkeiten“, die gewöhnlich durch die Mitglieder des Haushalts erledigt werden wie z. B.

  • Reinigungsarbeiten (Wohnungsreinigung, Fensterputzen etc.)
  • Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschneiden etc.)
  • Straßenreinigung
  • Umzugsdienstleistungen

b) Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 für reine Handwerkerleistungen in privaten Haushalten, soweit diese nicht im Rahmen von Neubaumaßnahmen oder Erweiterungen anfallen. Als Beispiele für begünstigte Aufwendungen sind zu nennen:

  • Malerarbeiten,
  • Dach- und Fassadenarbeiten,
  • Reparatur und Austausch von Fenstern, Türen Bodenbelägen,
  • Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasser-installationen,
  • Modernisierung der Einbauküche und des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC,
  • Gartengestaltung, Pflasterarbeiten.
  • Schornsteinfegergebühren.

Die Steuerermäßigung kann jeweils für beide Bereiche (a und b) nebeneinander in Anspruch genommen werden, jedoch nicht für dieselbe Dienstleistung. Der maximale Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, beträgt somit jeweils € 600,00, also insgesamt € 1.200,00. Folgendes Beispiel zur Anwendung:

Ein Einfamilienhausbesitzer hat folgende jährliche Aufwendungen:

nach a)

Fensterputzer

€ 400,00

Gärtner

€ 2.600,00

 

€ 3.000,00

   

ansetzbar 20 %

€ 600,00

nach b)

Maler

€ 1.000,00

Dachdecker

€ 3.000,00

Elektromonteur

€ 700,00

 

€ 4.700,00

   

ansetzbar 20 %, max.

€ 600,00

 

€ 1.200,00

Für die Anerkennung der Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen ist es keine Voraussetzung, dass ein in die Handwerksrolle eingetragener Meisterbetrieb beauftragt wird.

Der Anteil der abziehbaren Arbeitsaufwendungen muss nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Begünstigt sind die Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung sind die Vorlage der Rechnung und der Nachweis durch Überweisungsbeleg des Kreditinstitutes, dass die Zahlung auf ein Konto des Dienstleisters erfolgte. Bei Daueraufträgen, Einzugsermächtigungen oder Online-Banking kann die Zahlung durch den entsprechenden Kontoauszug belegt werden. Barzahlungen werden dagegen nicht anerkannt.

Eigentümer von selbst genutzten Wohnungen erhalten die Bescheinigung über die begünstigten Aufwendungen in ihrer Jahresabrechnung.



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