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Lab 28 - Ausgabe Juli 2006


Der Steuertipp

 

Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht

 

Im vorangegangenen Steuertipp haben wir Ihnen diverse Gesetzesänderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2006 vorgestellt und einige geplante Gesetzesänderungen dargestellt, u.a. die erhöhte Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Von diesen geplanten Änderungen wurden in der Zwischenzeit einige in geltendes Recht umgesetzt und sollen daher in diesem Steuertipp näher erläutert werden.

Lab28 - Ausgabe Juli 2006

Es bleibt spannend
Das molekularbiologische Labor
Fußball und Gehirnfunktion
Frühsommer-Meningoencephalitis
ESBL - Hochresistente Gram-negative Bakterien
Therapeutisches Drug monitoring (TDM)
Angioödem
Juvenile idiopathische Arthritis
Knochenstoffwechselstörung
Gerinnungsstörungen bei malignen Erkrankungen
HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen
Neues vom Josephinchen
Der Steuertipp: Aktuelle Entwicklungen

Der Gesetzgeber hat am 5. Mai 2006 das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ und das „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ verkündet. Diese Gesetze enthalten u.a. folgende steuerrelevante Neuregelungen:

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

1. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können ab 2006 in Höhe von zwei Dritteln (höchstens aber € 4.000,00) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkünften aus nichtselbständiger bzw. selbständiger Tätigkeit abgesetzt werden. Diese Regelung gilt für Eltern, bei denen beide Partner berufstätig sind oder für berufstätige Alleinerziehende.
Für Eltern, bei denen nur ein Elternteil berufstätig ist, können die Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes vom 4. bis zum 6. Lebensjahr als Sonderausgaben angesetzt werden. Auch hier können die Kosten nur in Höhe von zwei Dritteln und maximal € 4.000,00 geltend gemacht werden.

2. Der degressive Abschreibungssatz für bewegliche Wirtschaftsgüter wird befristet für die Jahre 2006 und 2007 auf 30% angehoben.

3. Die Absetzbarkeit von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen wird auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert. Diese Aufwendungen können ab 2006 in Höhe von 20% der Kosten und bis maximal € 600 von der Steuer abgesetzt werden. Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen können ab 2006 auch in Höhe von 20% der Kosten, aber bis maximal € 1.200,00 steuerlich geltend gemacht werden.

Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Die größte Änderung durch dieses Gesetz betrifft die sog. 1%-Regelung für Kfz, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden. Die Möglichkeit, die Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen und für die private Nutzung pro Monat 1% des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern, gilt ab dem 1.1.2006 nur noch für Fahrzeuge, deren betrieblicher Nutzungsanteil über 50% liegt. Liegt der Anteil der betrieblichen Nutzung unter 50% wird anstelle der 1%-Regelung die geschätzte private Nutzung für die Besteuerung angesetzt. Wie der betriebliche Nutzungsanteil nachgewiesen werden kann, wurde allerdings bisher nicht geregelt. Die Regelung betrifft nicht von Arbeitnehmern privat genutzte Dienstwagen, hier ist die 1%-Regelung weiterhin unverändert anwendbar.

Am 10. Mai 2006 wurde vom Bundeskabinett der Entwurf eines Steueränderungsgesetzes beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf sieht ab 2007 weitere tief greifende Steueränderungen vor. Dazu zählen z.B. die geplante Absenkung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld auf 25 Jahre, die Abschaffung der Entfernungspauschale für die ersten 30 Kilometer, die Halbierung des Sparerfreibetrags und Einführung der so genannten „Reichensteuer“.

Außerdem wurde am 19. Mai 2006 vom Bundestag das Hauhaltsbegleitgesetz beschlossen. Dieses Gesetz sieht die Anhebung der Mehrwertsteuer auf 19% vor. Außerdem soll u.a. der pauschale Abgabensatz für geringfügig Beschäftigte von 25% auf 30% erhöht werden und die Sozial-versicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ab einem Stundenlohn von € 26,00 aufgehoben werden.

An dieser Stelle kann nur ein grober Überblick über die wichtigsten, bisher beschlossenen Änderungen geboten werden. Wir werden später an dieser Stelle über die Entwicklung der geplanten Vorhaben berichten.



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