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Lab 28 - Ausgabe Juli 2005


Der Steuertipp:

 

Steuerliche Absetzbarkeit von Erhaltungsaufwendungen an denkmalgeschützten Gebäuden

 

Eine der wenigen verbliebenen Möglichkeiten im Bereich Wohnungsbau Steuern zu sparen, ist die Inanspruchnahme der Subventionen für denkmalgeschützte Gebäude. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Objekt denkmalfähig und denkmalwürdig ist, d.h. es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objektes vorliegen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die einzelne Maßnahme zur Erhaltung des Gebäudes/Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich ist.

Lab28 - Ausgabe Juli 2005

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Der Steuertipp: Denkmalgeschützte Gebäude

Steuerlich gefördert werden Herstellungs- und Erhaltungskosten. Dabei zählen zu den Herstellungskosten solche Aufwendungen, die das Gebäude in seiner Substanz vermehren oder nachträglich nicht vorhandene Bausubstanz einbringen. Erhaltungskosten sind Aufwendungen, die das Gebäude in seinem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Nicht förderungsfähig sind u. a. Anschaffungskosten und Abbruchkosten, aber auch Anlagen und Einrichtungen, die in Gebäuden gleicher Nutzung nicht üblich sind.

Steuerliche Fördermöglichkeiten bestehen sowohl bei vermieteten als auch bei selbst genutzten Objekten. Bei selbst genutzten Objekten können die Erhaltungsaufwendungen über 10 Jahre verteilt als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, beginnend ab dem Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme. Jährlich dürfen höchstens 9 % der Erhaltungsaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Es bleiben also 10 % nicht abziehbar.

Bei vermieteten Objekten können die Aufwendungen als Werbungskosten von den Einkünften aus der Vermietung abgezogen werden. Dabei sind ab Abschluss der Maßnahme 7 Jahre lang jeweils 9% absetzbar und danach weitere 4 Jahre jeweils 7%.

Um die steuerliche Förderung der Aufwendungen zu erreichen, muss dem Finanzamt eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorgelegt werden. Daher müssen alle Maßnahmen in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Die Absprache muss vor Beginn mit der Behörde erfolgen. Unterbleibt dies, besteht kein Anspruch auf steuerliche Förderung. Stimmt die Behörde den geplanten Baumaßnahmen zu, stellt sie die Bescheinigung für das Finanzamt aus. Die Behörde muss darin die Voraussetzungen für das Gebäude (Baudenkmal) und die Erforderlichkeit und Höhe der Aufwendungen bescheinigen.



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