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Der Steuertipp: Doppelte Haushaltsführung
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Wer aus beruflichen Gründen außerhalb seines Heimatortes einen weiteren Hausstand unterhält, um von dort aus seiner Beschäftigung nachzugehen, kann die Aufwendungen für diese sogenannte doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Als Werbungskosten können neben den Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt zum/vom Beschäftigungsort beziehungsweise eigenen Hausstand auch Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zum Abzug gebracht werden. Wird ein eigenes Fahrzeug genutzt, gelten die gleichen Regeln und Kilometersätze wie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, also pauschal 0,36 € für die ersten 10 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,40 €. Zusätzlich können sogenannte "Mehraufwendungen" für Verpflegung in den ersten drei Monaten nach den gültigen Tagessätzen abgerechnet werden. Hier kann für jeden vollen Tag eine Pauschale in Höhe von 24 € angesetzt werden. Außerdem sind alle Kosten der Unterkunft in nachgewiesener Höhe (Hotel, Pension, Mietwohnung) beziehungsweise die Kosten einer eigenen Wohnung (mit Abschreibung und Schuldzinsen) abzugsfähig.
Seit Januar 1996 durften die Kosten für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung ohne weiteren Ortswechsel nur in den ersten beiden Jahren als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Gesetzesänderung hat das Bundesverfassungsgericht jetzt zu Fall gebracht. Speziell im Fall von Ehepaaren, bei denen beide Eheleute berufstätig sind, wurde festgestellt, dass die Begrenzung der Abzugsfähigkeit auf zwei Jahre nicht verfassungsgemäß ist. Vor allem die Miete für den jeweiligen zweiten Wohnsitz sei ein zwangsläufiger Aufwand und steuerlich für die gesamte Dauer der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Diejenigen, für die die gesetzlich beschlossenen Einschränkungen zu Nachteilen geführt haben, sollten prüfen, ob die Veranlagungen der Jahre ab 1996 verfahrensrechtlich offen gehalten wurden. Gegebenenfalls könnten Änderungsanträge noch nachträglich gestellt werden.
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