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Lab28 - Ausgabe Juli 2002

Der Steuertipp:

 

Heimische Computer und Telekommunikation

 

Steuerliche Berücksichtigung beruflich veranlasster Aufwendungen für den heimischen Computer sowie Telekommunikationsaufwendungen

Lab28 - Ausgabe Juli 2002

Mehr oder weniger
Labor 28 Kompetenz - im St. Josef Krankenhaus
Ihre Meinung - Ihre Wünsche
Antiphospholipid - Antikörper (APA)
Für Sie gelesen: Hyperlipoproteinämien
Cardiale Troponine T und I (cTnT und cTnl)
Steckbrief Campylobacter
Infektiöse Endokarditis
Der Stuhl-Antigen-Test (Helicobacter pylori)
Labordiagnostik bei Osteoporose
Der Steuertipp:Computer und Telekommunikation
Kennzeichnung der Überweisungsscheine

Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für den privaten PC, welcher sowohl privat als auch beruflich genutzt wird, war bisher kaum möglich. Die Rechtsprechung ließ einen Abzug nur dann zu, wenn die private Nutzung des Computers vernachlässigbar war. Das Finanzamt versagte den Abzug aller Aufwendungen daher, sobald der Computer zu mehr als 10% auch privat genutzt wurde. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Urteil den Ansatz von Aufwendungen für den Computer als Werbungskosten auch dann zugelassen, wenn das Gerät sowohl beruflich als auch privat genutzt wird. Voraussetzung dafür ist, dass eine berufliche Nutzung nachgewiesen wird, zum Beispiel durch entsprechende auf dem PC installierte Software. Kann der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden, ist es möglich, den Umfang zu schätzen. Allerdings wurde gegen dieses Urteil Revision eingelegt, das Verfahren ist nun am Bundesfinanzhof anhängig. Es ist daher ratsam, gegen Werbungskosten versagende Bescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH zu beantragen.

Bei beruflich veranlassten Telekommunikationsaufwendungen können die anteilige Grundgebühr sowie jeweils im Einzelnen beruflich veranlasste und nachweisbare Verbindungsentgelte als Werbungskosten geltend gemacht werden. Aus Vereinfachungs-gründen kann aber auch hier ein pauschaler Prozentsatz angenommen werden. Dabei werden bis zu 20% des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch € 20,00 monatlich steuerlich anerkannt. Außerdem reicht es aus, als monatlichen Rechnungsbetrag für den Veranlagungszeitraum einen Durchschnittsbetrag zugrunde zu legen, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt.

Werden die beruflich veranlassten Telekommunikationskosten dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet, so ist der Aufwendungsersatz lohnsteuerfrei, wenn er auf Grund geführter Nachweise über die berufliche Kommunikation erfolgt. Hier reicht eine Nachweisführung über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten wiederum aus. Außerdem ist der Aufwendungsersatz nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn er pauschal gezahlt wird und höchstens 20% des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als € 20,00 monatlich beträgt. Darüber hinaus gehender pauschaler Auslagenersatz führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

Eine andere Möglichkeit stellt die ganz oder teilweise kostenlose Abgabe von PC, Software, Kommunikationsgeräten etc. an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber dar. Hier ist zu beachten, dass der Gegenwert der Überlassung pauschal mit 25% Lohnsteuer besteuert wird. Werden im Fall der pauschalen Versteuerung betriebliche PC oder Tele-kommunikationsgeräte privat mitbenutzt, ist dies steuerlich unschädlich.



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