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Steuertipp: Steuervergünstigung bei Praxisveräußerung
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Veräußert ein Freiberufler seine Praxis, erhält er unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuerfreibetrag von 60.000 DM (§ 16 Abs. 4 EStG). Wird der Freibetrag überschritten, kann der ehemalige Praxisinhaber auf Antrag zusätzlich von der sogenannten ‚Fünftelregelung‘ (§ 34 EStG) profitieren. Durch die rechnerische Verteilung des Einkommens auf mehrere Jahre mindert sich der Durchschnittssteuersatz. Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 19. Juni 1999, BFH/NV 1999 S. 1594) stellten jedoch hierzu fest: Die Steuervergünstigungen gibt es nur, wenn die ‚wesentlichen Grundlagen‘, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit notwendig sind, an den Erwerber veräußert werden. Dazu gehört vor allem die Mitveräußerung des Kundenstamms. Weiterhin ist es erforderlich, dass der Verkäufer ‚für eine gewisse Zeit‘ seine freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis nicht mehr ausübt. Was unter einer ‚gewissen Zeit‘ zu verstehen ist, dazu schwiegen die Münchner Richter leider. Im Urteilsfall war eine Unterbrechung von fünf Monaten jedoch als zu kurz betrachtet worden.
Wer seine Praxis veräußern möchte, sollte darauf achten, dass wirklich sämtliche ‚wesentlichen Geschäftsgrundlagen‘ veräußert werden. Im Kaufvertrag sollte auch der Kundenstamm genannt werden. Nach der Veräußerung sollte zunächst in dem bisherigen Tätigkeitsgebiet keine selbstständige Arbeit aufgenommen werden. Erst nach etwa drei bis fünf Jahren Unterbrechung geht das Finanzamt bei Wiederaufnahme der ursprünglichen Betätigung von einer Neueröffnung aus. Wird diese Zeitspanne nicht eingehalten, unterstellt das Finanzamt, dass der Kundenstamm insgeheim auch nach der Veräußerung gehalten wurde. Die Folge ist die nachträgliche Versagung der Steuerbegünstigung; es drohen entsprechende Steuernachzahlungen.
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