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Die Erkrankung wird durch ein ausschließlich humanpathogenes RNA-Virus hervorgerufen. Die Übertragung erfolgt aerogen über Tröpfcheninfektion (Husten, Niesen, Sprechen). 8 bis 10 Tage vergehen bis zum Beginn des katarrhalischen Stadiums, 14 Tage bis zum Ausbruch des Exanthems. Eine Ansteckungsfähigkeit besteht 5 Tage vor und 4 Tage nach Auftreten des Exanthems. Sie ist unmittelbar vor Erscheinen des Exanthems am größten. In Deutschland treten gegenwärtig jährlich noch 50.000 bis 100.000 Masernerkrankungen auf; 1.000 bis 4.500 Erkrankte (überwiegend Kinder und Jugendliche) werden in einem Krankenhaus behandelt. Auf etwa 10.000 bis 20.000 Masernerkrankungen entfällt eine Erkrankung mit tödlichem Ausgang; bei einem von 1.000 bis 2.000 Masernfällen kommt es zu einer postinfektiösen Enzephalitis, nicht selten mit bleibenden Schäden. DiagnostikDie Masern weisen ein relativ typisches klinisches Bild auf, so dass in der Vergangenheit Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klinischen Diagnose zu den Ausnahmen zählten. Mit Einführung der Schutzimpfung hat die Labordiagnostik eine zunehmende Bedeutung erlangt. In Ländern, die sich das Ziel der Masernelimination gestellt haben, wird die Laborbestätigung jeder einzelnen Erkrankung angestrebt. Der Schwerpunkt der Labordiagnostik liegt auf dem Nachweis Masernvirus-spezifischer Antikörper. Der Nachweis der IgM-Antikörper als Marker eines aktuellen Krankheitsgeschehens stellt derzeit die schnellste und sicherste Methode dar, die in der Regel mit dem Ausbruch des Exanthems positiv ausfällt. IgM-Antikörper können bis zu sechs Wochen und länger persistieren, so dass auch retrospektiv die Diagnose einer exanthemischen Erkrankung möglich sein kann. Bei Geimpften mit Reinfektionen, die keine deutliche IgM-Antwort zeigen, bedeutet ein negativer Befund keinen Ausschluss der Diagnose ‚Masern‘. In diesen Fällen sollte ein weiteres Serum im Abstand von 7 bis 10 Tagen entnommen werden. Im Serumpaar kann dann ggf. mittels des ELISA (IgG) oder der KBR ein signifikanter Antikörperanstieg nachgewiesen werden. Die Virusanzucht erfordert einen erheblichen Aufwand und ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Negative Befunde sind nicht beweisend für den Ausschluss der Diagnose, da die Erfolgsraten aufgrund der Instabilität des Masernvirus gering sind.
Präventive MassnahmenDie Elimination der Masern durch Impfprogramme ist seit 1984 ein wesentliches gesundheitspolitisches Ziel der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Durch großangelegte Impfkampagnen wurden im Weltmaßstab deutliche Erfolge erzielt. In Osteuropa haben die in den letzten Jahren erfolgten sozialen und strukturellen Umwälzungen zu erheblichen Problemen geführt, so dass die ursprünglich für das Jahr 2000 vorgesehene Elimination der Masern für die Mehrzahl der europäischen Länder nicht mehr realistisch erscheint und sich um bis zu 10 Jahre verschieben dürfte. Massnahmen für Patienten und KontaktpersonenErkrankte Personen sollten in der akuten Krankheitsphase Bettruhe einhalten. - Eine Wiederzulassung für Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen ist nach Abklingen der klinischen Symptome oder frühestens 5 Tage nach Exanthemausbruch möglich. Bei ungeimpften, immungesunden Kontaktpersonen kann der Ausbruch der Masern durch die Gabe des Lebensimpfstoffes wirksam unterdrückt werden, wenn dieser innerhalb der ersten drei Tage nach Exposition verabreicht wird (Inkubationsimpfung). Bei abwehrgeschwächten Patienten und chronisch kranken Kindern ist die Prophylaxe mit humanem Immunglobulin innerhalb von 2 bis 3 Tagen nach Kontakt möglich. Der Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen ist bei Kontaktpersonen mit bestehendem Impfschutz, nach postexpositioneller Schutzimpfung oder nach früher abgelaufener ärztlich bestätigter Krankheit möglich. Andere Kontaktpersonen sollen für die Dauer der mittleren Inkubationszeit von 14 Tagen vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. MeldepflichtNach dem Bundes-Seuchengesetz besteht eine Meldepflicht für den Tod an Masern sowie Erkrankung und Tod an Masernenzephalitis. In einigen Bundesländern Deutschlands wurde darüber hinaus eine Meldepflicht auch für den Verdachts- und Erkrankungsfall eingeführt. In dem in Vorbereitung befindlichen Infektionsschutzgesetz ist eine Meldepflicht für den Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfall an Masern vorgesehen. Quelle: Epidemiologisches Bulletin 44/99 [nach oben] [zurück] [nächster Artikel] |