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Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberufler-Praxis Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Übergang von Betriebsvermögen durch Erbschaft ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei. Das gilt auch für die Praxis eines Freiberuflers wie z. B. eines Arztes. Die Steuerfreiheit ist jedoch u. a. daran gekoppelt, dass der Erbe den Betrieb bzw. die Praxis für mindestens fünf Jahre weiterführt (§ 13a Abs. 5 ErbStG). Bei einer Freiberufler-Praxis ist dies aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich, wenn der Erbe kein Berufsangehöriger ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen auch dann verloren gehen, wenn die Praxis aus rechtlichen Gründen nicht fortgeführt werden darf und aus diesem Grund veräußert werden muss. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil II-R-3/09 vom 17.03.2010 diese Frage bejaht. Es wird ausgeführt, dass es für den Verlust der erbschaftsteuerlichen Vorteile nicht darauf ankommt, ob die Veräußerung des betrieblichen Vermögens freiwillig oder zwangsweise erfolgt ist. Verbilligte Vermietung an Angehörige Mietverträge mit Angehörigen (z. B. bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern) beinhalten oftmals eine vereinbarte Miete, die unterhalb der ortsüblichen Miete liegt, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete (einschließlich der umlagefähigen Kosten) unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne, Mietspiegel) liegt. In diesem Fall gilt Folgendes: Beträgt die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei einer Miete von weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der Marktmiete wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer positiven Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich. Bei negativer Überschussprognose - oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56 % - wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z. B. ein Viertel der Marktmiete, kann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind. Die Finanzverwaltung nimmt eine anteilige Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.
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