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Die Richtlinien für Hämotherapie sind seit 1998 im Transfusionsgesetz (TFG) verankert. Die zweite Anpassung seit der Gesamtnovelle 2005 mit Änderungen aus 2007 wurde von der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) im Bundesanzeiger am 09.07.2010 bekannt gegeben und trat am Folgetag in Kraft (BAnz. Nr. 101a, Jahrgang 62). Die Überarbeitung war u. a. erforderlich geworden, da Diskrepanzen in einigen Punkten zu den bereits 2009 erschienenen Querschnitts-Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten (4. überarbeitete Auflage) bestanden. Dies betraf insbesondere die Vorgaben zur Bestrahlung von Blutprodukten und zur Anwendung Cytomegalie-Virus-negativer Blutprodukte. So wurden die Indikationen für bestrahlte Blutprodukte angepasst, z. B. fallen Frühgeborene, Patienten mit AIDS, Leukämie, soliden Tumoren und bei Z. n. Transplantation solider Organe nicht mehr unter die Empfehlung zur Verwendung von bestrahlten Blutprodukten. Seit Verwendung zellulärer Blutprodukte mit Leukozytendepletion konnte das Risiko einer transfusionsassoziierten CMV-Infektion bei Risikopatienten (wie Feten, Frühgeborenen, Patienten mit AIDS oder SCID, nach Transplantation von soliden Organen oder Stammzellen) um ca. 90 % gesenkt werden, da durch die Verminderung der Leukozytenzahl im Blutprodukt eine Abreicherung zellständiger Viren resultiert. Die in den Richtlinien zuvor noch geltende Empfehlung, zusätzlich CMV-negativ getestete Präparate bei diesen Patienten zu verwenden, wurde in den neuen Richtlinien jedoch verlassen, da die Frage des Nutzens derzeit nicht beantwortet werden kann. Jeder Verdachtsfall einer transfusionsassoziierten CMV-Infektion muss an das PEI gemeldet werden. Auch erfolgten Anpassungen zum Angleich an ein Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie zum Spendevolumen und der Spendefrequenz im Rahmen einer Plasmapherese. Die Untersuchung zur Spendentauglichkeit für Blutprodukte macht jetzt auch die Einbeziehung von Personen zwischen 18 bis zu 68 Jahren in den Spenderkreis möglich, ab 60 Jahren nach individueller ärztlicher Prüfung. Bestimmungen zum Dauerausschluss von Personen zur Blutspende wurden in den neuen Richtlinien ergänzt. Die bereits bestehenden Einschränkungen für Personen, deren Sexualverhalten ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöhtes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten (wie bei HBV, HCV oder HIV) bergen, wurden konkretisiert. Hierzu finden sich auch Erläuterungen auf der Internet-Seite der BÄK. Zusätzlich wurden deklaratorische Verweise auf arzneimittelrechtliche Regelungen nach Verabschiedung der 15. AMG-Novelle an die veränderte Rechtslage angepasst. Literatur:
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