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Der Steuertipp
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil veräußert, kann der Veräußerer einen Freibetrag beantragen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozial-versicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist (§ 16 Abs. 4 EStG). Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn wird um diesen Freibetrag gemindert. Streitig war, ob die teilweise Steuerbefreiung auch mehrfach zu gewähren ist. Hierzu ist im Juli 2009 ein klärendes Urteil des Bundesfinanzhofes ergangen. Im Streitfall ging es um einen Arzt, der an einer Arztpraxis und an einem Gewerbebetrieb beteiligt war. Bei der Veräußerung seiner Praxisbeteiligung erzielte er im Jahre 1997 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 50.000 DM. Das Finanzamt gewährte dem Arzt bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 1997 einen Freibetrag nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 50.000 DM, obwohl der Arzt ihn nicht beantragt und er auch die Altersvoraussetzungen nicht erfüllt hatte. Als der Arzt im Streitjahr 2003 aus seiner Beteiligung an dem Gewerbebetrieb einen weiteren Veräußerungsgewinn in Höhe von rund 72.000 EUR erzielt hatte, lehnte das Finanzamt seinen Antrag auf Gewährung eines Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 51.200 EUR ab. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21.7.2009 (Aktenzeichen X R 2/09) festgestellt, dass der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG einem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann. Das bedeutet, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur „einmal im Leben“ zugute kommt. Unerheblich ist hierbei, ob man einen ganzen Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil veräußert. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde dem Arzt der Freibetrag bereits bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 1997 gewährt. Ob ihm der Freibetrag damals zustand, war laut Urteilsbegründung nicht zu untersuchen. Entscheidend sei es allein, dass er sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte. Der Arzt hatte den Einkommensteuerbescheid 1997 nicht angefochten, obwohl aus der Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erkennbar war, dass das Finanzamt den Freibetrag ohne Antrag angesetzt hatte. Die frühere Berücksichtigung des Freibetrags konnte im Veranlagungszeitraum 1997, für das der Arzt den Freibetrag in Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung 2003 beantragt hatte, nicht mehr rückgängig gemacht werden, da für das Jahr 1997 damals bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. Der Grundsatz, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG einem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, gilt somit absolut für alle Einkunftsarten. Degressive Abschreibung Für Anschaffungen ab dem Jahr 2009 ist befristet für zwei Jahre die degressive Abschreibung in Höhe von 25 % möglich. Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2009 und 2010 angeschafft werden, können anstatt linear auch degressiv abgeschrieben werden. Die Anwendung der degressiven Abschreibung mit 25 % führt allerdings nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren anfänglich zu höheren Abschreibungen. [nach oben] [zurück] |