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Der Steuertipp
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Neuregelung der Abgeltungssteuer
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Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bei Privatpersonen
Ab dem Jahr 2009 werden Dividenden, Zinsen und Kursgewinne aus Wertpapieranlagen einheitlich mit 25 % Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert. Die bisherigen Vorteile, z. B. die Besteuerung von Dividendeneinkünften nur zu 50 % (Halbeinkünfteverfahren) und die Freistellung privater Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, entfallen.
Kapitaleinkünfte, die abschließend mit 25 % Quellensteuer (Abgeltungssteuer) besteuert werden, brauchen nicht mehr gegenüber dem Finanzamt erklärt zu werden. Der Gesetzgeber möchte damit für Besserverdienende, mit einem höheren individuellen Einkommensteuersatz als 25 %, den Transfer von Geldanlagen in das Ausland uninteressant machen. Zusätzlich wurde durch die neu eingeführte pauschale Abgeltungssteuer auf ausländische Kapitaleinkünfte im Rahmen einer besonderen Pflichtveranlagung eine zusätzliche Hürde installiert.
Für Einkommensteuerpflichtige mit einem individuellen Steuersatz unter 25 % wird es weiterhin günstiger sein, die bereits quellenbesteuerten Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung zu erklären, um sich die Differenz zwischen dem niedrigeren individuellen Steuersatz und dem Abgeltungssteuersatz erstatten zu lassen.
Wer jährlich Kapitaleinnahmen unterhalb der Grenze des Sparer-Pauschbetrags von € 801 bzw. € 1.602 für Eheleute erzielt, bleibt von der Abgeltungssteuer verschont; d. h. die Bank darf die Zinsen ungeschmälert an den Sparer auszahlen.
Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Gesamtjahreseinkommen den allgemeinen Grundfreibetrag von 7.664 € nicht übersteigen aber mehr als € 801/€ 1.602 an Zinsen/ Dividenden erlösen, sollten beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung per Formvordruck beantragen und diese ihrer Bank vorlegen, um den Abzug von Abgeltungssteuer zu vermeiden.
Vor- und Nachteile der neuen Abgeltungssteuer
Vorteile
- Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz von mehr als 25 % werden durch die pauschale Besteuerung der Kapitalerträge mit dem generell abgeltenden Steuersatz von 25% effektiv weniger Steuern zahlen.
- Die mit Abgeltungssteuer besteuerten Kapitaleinkünfte werden im Rahmen der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, so dass die übrigen Einkünfte, wie etwa der Arbeitslohn, nicht mehr durch den zusätzlichen Einbezug von Zinsen in eine höhere Steuerprogression rutschen und somit nachträglich tariflich höher belastet werden.
Nachteile
- Das Halbeinkünfteverfahren auf Aktienerträge entfällt für Privatanleger. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften werden mit 25 % versteuert.
- Der Sparerfreibetrag auf Kapitaleinkünfte wird ab 2009 wegfallen. Es kommt nur noch der Sparerpauschbetrag in Höhe von € 801/1.602 zum Abzug. Mit diesem werden pauschal alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften entstanden sind, abgegolten; darüber hinaus können Beratungs-, Verwaltungs- oder Finanzierungskosten nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.
- Die Steuerbefreiung für Kursgewinne entfällt generell bei Wertpapieren, die ab dem 1.1.2009 erworben werden. Veräußerungsgewinne werden unabhängig von der Haltedauer besteuert.
- Die jährliche Freigrenze von ca. 500 EUR für Veräußerungsgewinne auf Wertpapiere entfällt; die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Euro.
- Verluste aus Kapitalanlagen können nur begrenzt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Es gibt folgende Einschränkungen: Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. Sonstige Verluste im Bereich Kapitalvermögen mindern nur Einnahmen in diesem Bereich. Damit sind Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Verbleibende Verluste werden in folgende Jahre vorgetragen. Für „Altverluste“ aus der Veräußerung von Wertpapieren (entstanden vor dem 1.1.2009) gibt es eine Sonderregelung. Diese Verluste können bis zum Jahr 2013 sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus Grundstücksverkäufen) als auch mit Gewinnen aus Veräußerungen von Kapitalanlagen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit laufenden Erträgen (Zinsen, Dividenden) ist dagegen ausgeschlossen.
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