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Lab 28 - Ausgabe Dezember 2007


Der Steuertipp

 

Steuerersparnisse durch außergewöhnliche Belastungen

 

Lab28 - Ausgabe Dezember 2007

Neues Zeitalter
Kleine Fehler - große Auswirkung
Nierenfunktion und Arteriosklerose
Keuchhusten bei Erwachsenen
Lunge und Autoimmunerkrankungen
Gen-Polymorphismus der ACE-Aktivität
Heparininduzierte Thrombozytopenie
Neuromyelitis optica vs Multiple Sklerose
Aktuelles aus dem St. Joseph-Krankenhaus
Therapieresistente Hypertonien
Der Steuertipp

Aufwendungen für Pflege und Heimunterbringung

Aufwendungen für die Pflege kranker oder behinderter Personen durch eine ambulante Pflegekraft, einen Pflegedienst oder die Unterbringung in einem Heim können im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht nur für die eigenen Aufwendungen des Pflegebedürftigen, sondern auch für Aufwendungen, die enge Angehörige (z. B. Kinder oder Eltern) für eine pflegebedürftige Person erbringen.

Die Finanzverwaltung hat bisher nur dann entsprechende Kosten anerkannt, wenn bei der pflegebedürftigen Person mindestens eine Pflegestufe nach § 15 Sozialgesetzbuch XI festgestellt wurde (Pflegestufe 1).

Durch Entscheidung des Bundesfinanzhofes wurde diese Verwaltungsrichtlinie nun gekippt. Demnach müssen auch dann die Kosten für die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim von der Finanzverwaltung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn der Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt (d. h. bei Pflegestufe 0, wenn der Zeitaufwand für pflegerische Leistungen durchschnittlich unter 45 Minuten täglich beträgt). Für die Pflegestufe 0 werden keine Aufwendungen von den Pflegekassen übernommen und müssen von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Eine steuerliche Anerkennung ist nach Auffassung des Gerichts dann möglich, wenn die Pflegevergütungen (Pflegesätze) mit dem Sozialhilfeträger vereinbart und vom Heimträger den Heimbewohnern in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Heimbewohner pflegebedürftig ist und dass auch entsprechende Leistungen erbracht werden.

Zu beachten ist, dass bei einer Heimunterbringung eine so genannte Haushaltsersparnis in Höhe von € 7.680,00/p. a. von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abgezogen wird. Tragen Angehörige (z. B. Kinder) die Heimkosten und wollen diese steuerlich geltend machen, sind ggf. vorhandene eigene Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen anzurechnen, wenn diese oberhalb der Haushaltsersparnis liegen. Darüber hinaus kann bei den Angehörigen ein Abzug als Unterhaltsaufwendungen in Betracht kommen.

Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist allerdings nur dann möglich, soweit die Aufwendungen eine sog. zumutbare Belastung (1% bis 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte) bei demjenigen, der die Kosten trägt, übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG).

Kosten für Laser-Augenoperationen

Krankheitskosten können grundsätzlich – unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung - als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten zählen insbesondere Behandlungskosten, Aufwendungen für Medikamente, Zahnersatz, Brillen und Kontaktlinsen, soweit diese Kosten nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Bisher unklar war die steuerliche Behandlung von Laser-Augenoperationen.

Die Finanzverwaltung geht nunmehr davon aus, dass einer Laser-Augenoperation immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit zugrunde liegt (OFD Frankfurt vom 19. Juli 2006). Der Abzug der Kosten für eine solche Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung wird demnach zugelassen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes wird nicht gefordert.

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