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Der Steuertipp
Mit Beginn des Jahres 2007 treten diverse Steueränderungen in Kraft. Das Steueränderungsgesetz 2007 wurde im letzten Steuertipp bereits kurz angesprochen. Mittlerweile hat dieses Gesetz das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wurde am 24.07.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. In dieser Ausgabe möchten wir Ihnen daher die wichtigsten Änderungen, die dieses Gesetz mit sich bringt, ausführlicher vorstellen. 1. Entfernungspauschale Bisher konnten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 € pro Kilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2007 sind diese Kosten nur noch ab dem 21. Kilometer abzugsfähig. 2. häusliches Arbeitszimmer Ist das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sind alle im Zusammenhang stehenden Ausgaben wie bisher steuerlich abzugsfähig. Änderungen ergeben sich für alle, deren Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, die ihr Arbeitszimmer aber zu mehr als 50% beruflich nutzen oder denen ein eigener Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (z. B. Lehrer). Hier konnten bisher die Kosten bis maximal 1.250,00 € angesetzt werden. Diese Kosten können ab 2007 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. 3. Kindergeld und Kinderfreibetrag Die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld und für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern wird von 27 Jahre auf 25 Jahre gesenkt. Aufgrund geltender Übergangsfristen sind Kinder ab dem Jahrgang 1983 von dieser Regelung in voller Höhe betroffen. Kinder, die in den Jahren 1980 und 1981 geboren wurden, werden wie bisher bis zum vollendeten 27. Lebensjahr berücksichtigt, Kinder, die im Jahr 1982 geboren wurden, werden bis zum 26. Lebensjahr berücksichtigt. 4. Sparerfreibetrag Der Sparerfreibetrag wird ab 2007 von derzeit 1.370,00 € für Alleinstehende bzw. 2.740,00 € für Ehegatten auf 750,00 € bzw. 1.500,00 € abgesenkt. Sofern die Freibeträge bei den Banken nicht neu erteilt werden, werden die bisherigen Freibeträge ab 2007 von der Bank automatisch nur noch in einem Umfang von 56,37% berücksichtigt. 5. Reichensteuer Ab 2007 wird der Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für Alleinstehende und 500.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten von 42% auf 45% angehoben. Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft) sollen von dieser Steuererhöhung durch eine Tarifbegrenzung ausgenommen sein. Diese Tarifbegrenzung gilt mit Hinblick auf die Reform der Unternehmensbesteuerung, die 2008 erfolgen soll, nur für das Veranlagungsjahr 2007. An dieser Stelle kann nur ein grober Überblick über die wichtigsten, bisher beschlossenen Änderungen geboten werden. Wir werden später an dieser Stelle über weitere Steueränderungen, die sich momentan noch in der Diskussion befinden, berichten.
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