|
DER STEUERTIPP
Der Gesetzgeber hat die Abzugsmöglichkeiten von Bildungskosten in Folge von mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs ab dem Veranlagungsjahr 2004 gesetzlich neu geregelt. Dabei ist nun bei der steuerlichen Geltendmachung von Bildungskosten zwischen Aus- und Fortbildungskosten zu unterscheiden. Ausbildungskosten sind als Sonderausgaben und Fortbildungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei den jeweiligen Einkünften absetzbar. Ausbildungskosten Schulgeld, das Eltern für den Schulbesuch ihrer Kinder tragen, ist in Höhe von 30% der getätigten Aufwendungen als Sonderausgabe abzugsfähig. Für den übersteigenden Betrag kommt ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Fortbildungskosten Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Fortbildung im bereits erlernten Beruf, Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, aber auch Aufwendungen für ein Zweitstudium Werbungskosten. Bei einem Zweitstudium muss allerdings ein konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit bestehen. Auch ein Praktikum kann zur Fortbildung zählen, z.B. die Tätigkeit als Arzt im Praktikum, da diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Als Aufwendungen kommen u.a. Lehrgangs- und Kursgebühren aber auch Fachbücher, Schreibmaterialien und Fahrtkosten in Betracht. Durch einen Ansatz der Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit kann es zu negativen Einkünften kommen, die durch einen Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag in einem anderen Jahr eine Senkung der Steuerbelastung bewirken können. Aufgrund der geplanten Reformen des Steuerrechts ist nicht auszuschließen, dass es in Zukunft wieder zu einer Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Bildungskosten kommt. Wir werden Sie dann darüber informieren.
|