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Lab28 - Ausgabe Dezember 2005


DER STEUERTIPP

 

Steuerliche Geltendmachung von Bildungskosten

 

Der Gesetzgeber hat die Abzugsmöglichkeiten von Bildungskosten in Folge von mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs ab dem Veranlagungsjahr 2004 gesetzlich neu geregelt. Dabei ist nun bei der steuerlichen Geltendmachung von Bildungskosten zwischen Aus- und Fortbildungskosten zu unterscheiden. Ausbildungskosten sind als Sonderausgaben und Fortbildungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei den jeweiligen Einkünften absetzbar.

Lab28 - Ausgabe Dezember 2005

Qual nach der Wahl
LC-MS/MS - eine neue Diagnostik
Kontrollen der Albumin-Ausscheidung
Neugeborenen Sepsis durch Streptokokken
Natürliche PSA-Schwankungen
Der interessante Fall
Resistenzsituation von Helicobacter Pylori
Proinsulin - Insulinresistenz
Vaskulitis - Diagnostik
Retikulozyten-Produktions-Index
NewsLetter Online
Fortbildungen 2006
Der Steuertipp: Bildungskosten

Ausbildungskosten
Wenn Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sind sie Ausbildungskosten. Diese Kosten sind als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung bis zu einem Höchstbetrag von € 4.000,00 abzugsfähig. Dabei kommen als Aufwendungen insbesondere Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fachliteratur und Studiengebühren in Betracht. Aber auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung können zu den Ausbildungskosten zählen.

Schulgeld, das Eltern für den Schulbesuch ihrer Kinder tragen, ist in Höhe von 30% der getätigten Aufwendungen als Sonderausgabe abzugsfähig. Für den übersteigenden Betrag kommt ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen in Betracht.

Fortbildungskosten
Ist das Erststudium oder die erstmalige Berufsausbildung Gegenstand eines Dienstverhältnisses (z.B. Berufsakademie) liegen dagegen Fortbildungskosten vor. Diese sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.

Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Fortbildung im bereits erlernten Beruf, Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, aber auch Aufwendungen für ein Zweitstudium Werbungskosten. Bei einem Zweitstudium muss allerdings ein konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit bestehen. Auch ein Praktikum kann zur Fortbildung zählen, z.B. die Tätigkeit als Arzt im Praktikum, da diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Als Aufwendungen kommen u.a. Lehrgangs- und Kursgebühren aber auch Fachbücher, Schreibmaterialien und Fahrtkosten in Betracht.

Durch einen Ansatz der Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit kann es zu negativen Einkünften kommen, die durch einen Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag in einem anderen Jahr eine Senkung der Steuerbelastung bewirken können.

Aufgrund der geplanten Reformen des Steuerrechts ist nicht auszuschließen, dass es in Zukunft wieder zu einer Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Bildungskosten kommt. Wir werden Sie dann darüber informieren.

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