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Die Untersuchung von Trinkwasser wurde durch die Trinkwasserverordnung (TWVO) über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 2001 neu geregelt. Die menschliche Gesundheit soll geschützt werden vor nachhaltigen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben. Trinkwasser beinhaltet alles Wasser im ursprünglichen Zustand oder solches, das nach Aufbereitung zum Trinken, Kochen, Zubereiten von Speisen und Getränken sowie zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet wird. Darüber hinaus dient Wasser zur Körperpflege und zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, ungeachtet der Herkunft und des Aggregatzustandes des Wassers. Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Diese Erfordernisse gelten als erfüllt, wenn die Wassergewinnung, Aufbereitung und die Verteilung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen und die Anforderungen der §§ 5-7 der Trinkwasserverordnung erfüllt werden. Wasser, das diesen Anforderungen nicht entspricht, darf von Unternehmen und Inhabern nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben und anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Die nach der Trinkwasserverordnung erforderlichen Untersuchungen, einschließlich der Probennahme, dürfen nur von qualifiziertem Personal nach Akkreditierung von anerkannter Stelle, zusätzlicher Prüfung durch die oberste Landesbehörde und Eintrag in eine Landesliste durchgeführt werden. Für folgende Parameter sind nur spezifizierte Analysenverfahren nach TWVO, ISO oder nach Empfehlung der Trink- und Badewasserkommission durchzuführen: Keimzahlbestimmung, Untersuchung auf coliforme Bakterien und Eschericia coli, intestinale Enterokokken, Pseudomonaden, Clostridium perfringens und Legionellen. Die Inhaber oder Unternehmer einer Wasserversorgungsanlage haben Grenz- oder Höchstwertüberschreitungen nach §§ 5, 6, 7, grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen (z. B. Gerüche, Farbe etc.) und außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung von Wasservorkommen unverzüglich zu melden. Zu den zu überwachenden Anlagen gehören auch Hausinstallationen, wenn Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Nach § 24 der TWVO wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem § 4 Abs. 2 Wasser als Wasser für den menschlichen Verbrauch zur Verfügung stellt. Das Labor 28 ist für die Untersuchung der mikrobiologischen Parameter im Trinkwasser zugelassen.
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