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Der Steuertipp: Die steuerliche Förderung von Kindern
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Viel wurde in letzter Zeit öffentlich darüber diskutiert, wie der Staat Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder finanziell unterstützen sollte. Dabei war auch immer wieder die steuerliche Förderung im Gespräch. Nachfolgend soll über die derzeitig bestehenden Förderungsbedingungen und die Veränderungen durch das Zweite Familienförderungsgesetz, welches zum 1. Januar 2002 in Kraft tritt, ein Überblick gegeben werden.
1. Derzeitige Rechtslage
Wesentliche Förderung ist das Kindergeld, welches durch die Familienkasse oder vom Arbeitgeber an den Berechtigten ausgezahlt wird. Zur Zeit beträgt es monatlich für das erste und zweite Kind DM 270,00, für das dritte Kind DM 300,00 und für jedes weitere Kind erhält der Berechtigte DM 350,00. Als Alternative zum Kindergeld kann der Kinderfreibetrag gewährt werden. Dieser beträgt derzeit pro Kind und Monat DM 288,00. Außerdem wird ab dem Veranlagungszeitraum 2000 ein Betreuungsfreibetrag für Kinder bis 16 Jahre oder bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung eines Kindes in Höhe von DM 126,00/Monat gewährt. Bei einer Zusammenveranlagung der leiblichen Eltern des Kindes verdoppeln sich die Freibeträge. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die Auszahlung von Kindergeld oder die Gewährung von Kinder- und eventuell Betreuungsfreibetrag eine höhere Entlastung bedeuten.
Darüber hinaus existiert zur Förderung Alleinerziehender ein Haushaltsfreibetrag in Höhe von DM 468,00/Monat für ein Kind, für welches der Steuerpflichtige Kindergeld bzw. einen der o.g. Freibeträge erhält.
Außerdem gewährt das Finanzamt je nach Voraussetzung einen Ausbildungsfreibetrag. Für Kinder unter 18 Jahre beträgt dieser bei auswärtiger Unterbringung DM 1.800,00, bei Kindern über 18 Jahre im Haushalt lebend DM 2.400,00 und bei auswärtiger Unterbringung DM 4.200,00.
Aufwendungen für Schulgeld für Kinder, die Privatschulen besuchen, können in Höhe von 30 % der Aufwendungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
2. Rechtslage ab dem 1. Januar 2002
Ab dem 1. Januar 2002 werden die o.g. Beträge gemäß dem Steuer-Euroglättungsgesetz auf Euro umgestellt und auf glatte Beträge gerundet.
Außerdem tritt am 1. Januar 2002 das am 6. Juli 2001 beschlossene Zweite Familienförderungsgesetz in Kraft. Durch dieses ergeben sich erhebliche Änderungen. So steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind zum 1. Januar 2002 auf monatlich Euro 154. Das monatliche Kindergeld für das dritte Kind beträgt auch Euro 154 und ab dem vierten Kind wird ein Kindergeld in Höhe von Euro 179 ausgezahlt. Der Kinderfreibetrag wird auf Euro 152,00/Monat bzw. bei Zusammenveranlagung auf Euro 304,00/Monat angehoben. Der Betreuungsfreibetrag wird in einen "Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung" in Höhe von Euro 64,50 bzw. Euro 129 monatlich umgewandelt.
Der Ausbildungsfreibetrag für Kinder über 18 Jahre bei auswärtiger Unterbringung wird auf Euro 924,00 abgesenkt, alle übrigen Ausbildungsfreibeträge werden abgeschafft.
Der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende beträgt ab dem 1. Januar 2002 Euro 243,00/Monat und wird laut dem Zweiten Familienförderungsgesetz schrittweise bis 2005 auf Euro 0,00 abgebaut.
Dafür wird ab dem 1.Januar 2002 die Möglichkeit geschaffen, erwerbsbedingte Aufwendungen für die Kinderbetreuung, die Euro 1.548,00 übersteigen, bis zu einer Höhe von Euro 1.500,00 als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung in Ansatz zu bringen. Bei Alleinerziehenden setzt der Abzug von Kinderbetreuungskosten bereits ab einer Höhe von Euro 774,00 ein und ist bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von Euro 750,00 möglich.
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