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Kontakt - Service - Qualität: GendiagnostikAb 01.02.2010 ist das neue Gendiagnostikgesetz (GenDG) wirksam!Sehr geehrten Damen und Herren Doctores, ab dem 1. Februar 2010 dürfen gendiagnostische Untersuchungen nur nach Aufklärung und mit Einwilligung des Patienten durchgeführt werden. Laut § 10 des GenDG kann im Behandlungsfall die genetische Beratung durch den behandelnden Arzt erfolgen. Liegt noch keine Symptomatik vor (präventive genetische Untersuchung) muss die Beratung durch einen Facharzt für Humangenetik oder einen entsprechend qualifizierten Arzt erfolgen (§ 7 GenDG). Im Labor 28 werden folgende PCR-Untersuchungen durchgeführt, auf die das neue Gesetz zutrifft:
Bitte beachten Sie, dass diese Untersuchungen ohne Einwilligung des Patienten im Labor nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Da die Probe für genetische Untersuchungen nur für diesen Zwecke verwendet werden darf (§13 GenDG), ist stets mindestens ein zusätzliches EDTA-Röhrchen zwingend erforderlich. In der Anlage finden Sie ein Informationsblatt für Patienten sowie eine Einwilligungserklärung. Den Gesetzestext finden Sie unter www.bundesgesetzblatt.de, ebenso stellt der Berufsverband der Deutschen Humangenetiker den Wortlaut des Gesetzes zur Verfügung (www.bvdh.de). Was muss jetzt bei Frage nach genetischer Untersuchung zum Labor 28 geschickt werden?
Hinweis: Soll eine Person, die bisher symptomfrei ist, genetisch untersucht werden, ist eine fachkompetente humangenetische Beratung notwendig. Fragen beantworten gerne unsere Laborärzte unter der Telefonnummer 030.820 93-449. Ihr Labor 28 |